Freie Geschlechtswahl / Gender

Auch auf den Webseiten des Davoser Wirtschaftsgipfels stösst der aufmerksame Leser immer wieder auf die geforderte Umsetzung der von der UNO propagierten «Agenda 2030». Diese Agenda enthält etwa in den Bereichen Geschlecht und Bildung (besonders Ziel Nr. 5 "Geschlechtergleichheit") die klare Forderung, dass

jeder einzelne Bürger sein individuelles Geschlecht (Gender) selbst wählen könne.

(Dieses Recht ist  bereits auch im «Lehrplan 21» festgehalten.)

Deutschland:  Jährlich ein neues Geschlecht

Am 12. April 2024 hat der Bundestag in Deutschland das "Selbstbestimmungsgesetz" verabschiedet, es tritt am 1. Nov. 2024 in Kraft. Danach ist es möglich, einmal jährlich sein eigenes Geschlecht oder den Vornamen beim Standesamt ändern zu lassen. Dabei kann man wählen zwischen: männlich, weiblich, divers oder völligem Fehlen eines Geschlechtseintrags. Zudem kann mit einem Bussgeld von bis zu 10 000 Euro belegt werden, wer eine Person mit dem früheren Vornamen oder Geschlecht anspricht... 

UNO: Geschlecht ganz abschaffen?

                                                       

IEF, 28.10.2019 – In ihrem Mitte September veröffentlichten Jahresbericht empfiehlt die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen der UN-Generalversammlung die bisher im Völkerrecht verankerten Definitionen „weiblich“ und „männlich“ zu streichen und befürwortet stattdessen das Verständnis des Begriffs „Geschlecht“ als „sozial konstruiert“.

Völkerrechtskommission erarbeitet Kodex des Völkerrechts 

Die Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) ist ein Nebenorgan der Vereinten Nationen (UNO). 1947 von der UN-Generalversammlung zur Weiterentwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts eingesetzt, beschäftigt sie sich mit der Ausarbeitung von Konventionsentwürfen, die einerseits die Fundamente des Völkerrechts, andererseits die Arbeitsgrundlage der meisten Menschenrechtsorganisationen und weiterer Neben- und Sonderorgane der UNO darstellen. Neben 33 anderen Mitgliedern gehört seit 2017 der österreichische Jurist und Universitätsprofessor für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, August Reinisch, der Kommission an.

Bisher wurde auch „gender“ als entweder „männlich“ oder „weiblich“ definiert

Der Geschlechtsbegriff ist im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs normiert, das die vertragliche Grundlage der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist. Artikel 7 Absatz 3 des Statuts, der Handlungen aufzählt, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, legt fest: „Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck „Geschlecht“ auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.“ Während im Deutschen sowohl das „soziale“ Geschlecht, als auch das „biologische“ Geschlecht mit dem Begriff „Geschlecht“ angesprochen werden können, differenziert die englische Sprache zwischen „Gender“ und „Sex“. Umso bemerkenswerter ist daher in diesem Zusammenhang die englische Textfassung von Art 7 Abs 3 des Status. Denn auch dort heißt es: „For the purpose of this Statute, it is understood that the term “gender” refers to the two sexes, male and female, within the context of society. The term “gender” does not indicate any meaning different from the above.”

Neues Verständnis des Begriffs „Gender“

In ihrem Jahresbericht, der Empfehlungen an die UN-Generalversammlung enthält, wird nun seitens der Völkerrechtskommission dargelegt, dass seit dem In-Kraft-Treten des Römischen Statuts, das von 123 Staaten ratifiziert wurde, sich die Bedeutung des Begriffs “Geschlecht” im Bereich des internationalen Menschenrechts sowie des internationalen Strafrechts von einem rein biologischen hin zu einem sozial konstruiertem Konzept entwickelt hat.

Als Beispiele werden etwa Dokumente des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das Übereinkommen des Europarates zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2011, sowie jüngste Berichte von UN-Sonderberichterstattern oder unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen angeführt.

So wird etwa der unabhängige Experte der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität zitiert. Ihm zufolge sei das Geschlecht „die tief empfundene innere und individuelle Erfahrung jeder Person von Geschlecht, die möglicherweise übereinstimmt oder nicht mit dem Geschlecht das bei der Geburt zugewiesen wurde“.

Gemäß der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Internationalen Strafgerichtshofs, der das Römische Statut anzuwenden habe, sei zudem das Geschlecht keine biologische Realität, sondern eine „soziale Konstruktion“ im Zusammenhang mit „den begleitenden Rollen, Verhaltensweisen, Aktivitäten und Attributen, die Frauen und Männern sowie Mädchen und Buben zugewiesen sind“.

„Ein ähnlicher Ansatz,“, so heißt es in dem Bericht der Kommission weiter, „Geschlecht als sozial konstruiertes (und nicht als biologisches) Konzept zu betrachten, wurde von verschiedenen anderen internationalen Behörden und in der Rechtsprechung internationaler Strafgerichte und -gerichtshöfe verfolgt.“

Empfehlung der Kommission: Völlige Streichung des Begriffs

Schlussfolgernd, dass die Legaldefinition des Begriffs „Geschlecht“ als „weiblich“ und „männlich“ nicht mehr zeitgemäß sei, empfiehlt die Völkerrechtskommission der UN-Generalversammlung in ihrem Bericht die völlige Streichung des Artikel 7 Absatz 3. Die Nationalstaaten seien jedoch dazu aufgefordert, sich an den angeführten Quellen zu orientieren um den Begriff „Geschlecht“ in seiner Bedeutung zu erfassen.

Auswirkungen der Empfehlung

Wie das Center for Family and Human Rights (C-Fam) mit Sitz in den Vereinigten Staaten berichtet, würden durch die angestrebte Streichung des Artikel 7 Absatz 3 zukünftig die Nationalstaaten selbst dazu berufen, im Wege der nationalen Gesetzgebung den Begriff „Geschlecht“ zu definieren. Im Völkerrecht wiederum sei zu erwarten, dass der Begriff sehr weit gefasst verstanden werde, vor dem Hintergrund der zitierten Berichte letztlich nämlich nur als ein „soziales Konstrukt“.

Inwieweit die Streichung des Begriffs „gender“ auf das deutsche Verständnis von „Geschlecht“ Auswirkungen hat, ist nicht ganz abzusehen, meint dazu Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Im deutschen Sprachgebrauch verwendet man eher Begriffe wie Geschlecht für das biologische Geschlecht und Geschlechtsidentität für das „soziale“ Geschlecht. Eine Übersetzung des Begriffs „gender“ einfach bloß als „Geschlecht“ empfindet sie als in den meisten Fällen nicht zutreffend. Allerdings hat sich auch der österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Intersexualität im Personenstandsrecht nicht schwer getan, den Begriff „Geschlecht“ einfach als nicht eindeutig „männlich“ und „weiblich“ umfassend zu interpretieren. Eine Argumentation, die für die Juristin Merckens schon allein nach den Regeln der historischen Interpretation nicht nachvollziehbar ist. Das IEF hat berichtet.

Umso bemerkenswerter sei daher, dass das Römische Statut bis dato „gender“ genau abgegrenzt definiert.

Entscheidung fällt in wenigen Tagen

Zwischen 28. Oktober und 6. November hat sich die UN-Generalversammlung mit dem Entwurf der Völkerrechtskommission zu befassen, kontroversielle Debatten sind dabei zu erwarten. (KL)

(Aus einem Artikel des «Instituts für Ehe und Familie», Wien)

 

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